Eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung?

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

Informationen des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
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Die Eigenbedarfskündigung birgt eine Reihe von Fallstricken. Ein Fallbeispiel.„Der Gesetzgeber bringt Verständnis dafür auf, dass ein Wohnungs- oder Hauseigentümer einer Immobilie in bestimmten Situationen plötzlich selbst nutzen oder seine nahen Verwandten dort unterbringen will“, erläutert die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen in einer aktuellen Pressemitteilung. Deswegen gebe es das Instrument der Eigenbedarfskündigung.

Stellt sich allerdings später heraus, dass diese Kündigung nur vorgeschoben war, kann es für den Verkäufer teuer werden. Die höchste deutsche Revisionsinstanz hegte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei der Einquartierung eines Neffen genau diesen Verdacht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 214/15)

Der Fall: Der Eigentümer eines Hauses einigte sich mit seinen Mietern auf einen Räumungsvergleich. Die Begründung: Er wolle einen Neffen in dieser Immobilie unterbringen. Nicht einmal ein Jahr später wurde das Haus allerdings verkauft. Der alte Mieter vertrat im Zivilprozess die Meinung, dieser Verwandte habe gar nicht wirklich dort wohnen wollen. Er sei nur eine Art “Platzhalter” gewesen, um das Objekt problemlos veräußern zu können.

Das Urteil: “Wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt”, so der Bundesgerichtshof im Leitsatz des Urteils, und kurzfristig einen Verwandten einquartiere, dann liege der Verdacht eines vorgeschobenen Eigenbedarfs nahe. In diesem Falle könne es dem Eigentümer hauptsächlich darum gegangen sein, den Neffen später “ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können”.

 

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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