Immobilien bei Insolvenz

Häuser oder Eigentumswohnungen zählen zum pfändbaren Vermögen der Schuldner

Vom Mieterverein und Haus- und Grundbesitzerverein anerkannt
Vom Mieterverein und Haus- und Grundbesitzerverein anerkannt

Was geschieht bei einer Insolvenz mit den Immobilien des Schuldners? Die Interessengemeinschaft Sozialrecht in Berlin klärt auf.

In einem exklusiven Beitrag für den Infodienst www.immonews.in erläutert die Berliner Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. (www.schuldnerberatung.com) das Insolvenzrecht und die Auswirkungen der Regelungen auf Immobilien: „Schulden müssen an und für sich nicht zwangsläufig zum Problem werden. So lange Sie die Raten regelmäßig begleichen, ist beispielsweise ein Darlehen eine gute Sache, um größere Ausgaben zu finanzieren“, so die Interessengemeinschaft.

“Erst wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die aufgelaufenen Schulden aus eigener Kraft abzubauen, wird die Situation brenzlig.” Wer sich nicht mehr selbst aus dem Schuldensumpf befreien kann, so die Interessengemeinschaft Sozialrecht, dem bleibt oftmals nur noch der Weg, zur Schuldentilgung Insolvenz anzumelden. Doch was geschieht bei einer Insolvenz mit den Immobilien?

Immobilien gehören zur Insolvenzmasse

Um die Privatinsolvenz anzumelden, muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sein. Wenn danach auch ein gerichtlicher Versuch zum Scheitern verurteilt ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Während dieses Prozesses wird das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners, die sogenannte Insolvenzmasse, veräußert, um mit dem Erlös anschließend die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Zu dem Vermögen zählen unter anderem das Kontoguthaben, Barvermögen und bestimmte Rechte oder Grundstücke. Aber auch Immobilien, die der Schuldner besitzt, zählen zur Insolvenzmasse.

Verlieren Sie bei einer Insolvenz automatisch Ihr Haus?

Wie bereits ausgeführt, zählen die Immobilien eindeutig zum pfändbaren Vermögen des Schuldners. Da sie einigen Wert besitzen, lohnt sich hier die Zwangsversteigerung, um nach § 172 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) die Gläubiger mit dem Gewinn zu entschädigen.

Allerdings heißt dies noch nicht, dass Sie zwangsweise auch wirklich Ihr Haus verlieren, in dem Sie womöglich mit der Familie wohnen. Es gibt nämlich die Möglichkeit, dieses aus der Insolvenzmasse freigeben zu lassen, auch wenn es eigentlich keinen Pfändungsschutz genießt.

Um die Versteigerung Ihres Eigenheims zu verhindern, müssen Sie geschickt mit dem eingesetzten Insolvenzverwalter verhandeln und ihn davon überzeugen, die Immobilie freizugeben. Gibt er eine derartige Erklärung ab, gehört das Haus fortan nicht mehr zur Insolvenzmasse und unterliegt laut § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) dem Pfändungsverbot.

Die Entscheidung, ob die Immobilie gepfändet wird oder nicht, trifft allein der Insolvenzverwalter. Hat er sich zur Freigabe durchgerungen, kann er diesen Entschluss anschließend nicht mehr rückgängig machen.

Wie erreichen Sie die Freigabe des Eigenheims?

Wer sein Haus schützen möchte, muss dem Insolvenzverwalter plausibel erklären, weshalb die Zwangsversteigerung nicht sinnvoll ist. Dafür gibt es eigentlich nur eine vernünftige Begründung: Die Immobilie ist verschuldet.

Je mehr Schulden auf dem Haus lasten, desto geringer wäre am Ende der Erlös und desto größer dementsprechend ist die Chance, dass es nicht unter den Hammer kommt. Überwiegen die Schulden sogar den Wert des Hauses, wird sich vermutlich jeder Insolvenzverwalter für die Freigabe entscheiden.

 

 

Foto: eyetronic/fotolia