Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter

IHK: Tätigkeit wird ab dem 1. August 2018 erlaubnispflichtig

Stärker als die Kaufpreise sind die Schanzer Mieten gesunken
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Die Verwaltung von Wohnimmobilien wird ab dem 1. August 2018 erlaubnispflichtig. In Bayern sind die IHKs für das Erlaubnisverfahren zuständig.

Die IHK für München und Oberbayern informiert in einer Pressemitteilung Wohnimmobilienverwalter über eine wichtige Änderung der Gewerbeordnung. Ihre Tätigkeit wird ab dem 1. August 2018 erlaubnispflichtig. Für die Erlaubnis sind Voraussetzungen wie persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Für bereits tätige Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Übergangsfrist bis 1. März 2019, um die Erlaubnis zu beantragen.

Zusätzlich verpflichtet der Gesetzgeber die Wohnimmobilienverwalter zu regelmäßigen Weiterbildungen. Die Weiterbildungspflicht ab 1. August gilt auch für Immobilienmakler. In Bayern sind die IHKs für das Erlaubnisverfahren zuständig, wie jetzt mit Verkündung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt feststeht. Die IHK für München und Oberbayern übernimmt diese Aufgabe für ganz Bayern, ausgenommen der Bezirk der IHK Aschaffenburg. Die IHK schätzt die Zahl der betroffenen Wohnimmobilienverwalter bayernweit auf rund 8.000. Alle Informationen zu den neuen Regeln finden sich online unter www.ihk-muenchen.de. Dort stellt die IHK ab dem 1. August zudem alle nötigen Antragsformulare zur Verfügung.

Die neue Erlaubnispflicht gilt nicht für Verwalter von ausschließlich eigenen Immobilien und für Verwalter von Gewerbeimmobilien. Ähnliche Erlaubnispflichten mit Zuständigkeit der IHK hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren bereits für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler eingeführt. Für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer im Sinne von Paragraf 34c Gewerbeordnung übernimmt die IHK ab 1. Januar 2020 die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit, die derzeit noch bei den Kreisverwaltungsbehörden liegt.

 

Foto: Bomix/fotolia