Vermieter müssen defekte Telefonanschlüsse instand setzen, damit die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt. Ein aktuelles Urteil.
Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 17/18) hin. In einer Pressemitteilung an immonews.IN, den Nachrichtendienst für Immobilienpreise und Mieten im Großraum Ingolstadt, heißt es: Die klagende Mieterin hatte die Wohnung mit einem vorhandenen Telefonanschluss gemietet, über den neben der Telekommunikation auch der Zugang zum Internet erfolgte.
Nachdem ein Defekt an der Leitung aufgetreten war, verlangte sie vom Vermieter, dass er das Kabel instand setze. Der Vermieter war nicht bereit, die Kosten dafür zu übernehmen, und bekam zunächst vor dem Landgericht Oldenburg Recht. Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Urteil auf und verurteilte den Vermieter, das Kabel auf seine Kosten zu erneuern.
Laut dem Urteil muss der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehöre auch ein funktionierender Telefonanschluss, zumindest wenn die Wohnung mit diesem Anschluss vermietet wird. Das gelte auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Der Mieter könne nämlich einen Wohnstandard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht.
Foto: Deutsche Telekom AG