Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden, dass einem Erwachsenen beziehungsweise zwei Kindern im Alter bis zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter Wohnraum zustehen müssen. Im vorliegenden Fall hatten in einer 25-Quadratmeter-Einraumwohnung zwei Erwachsene und zwei Kinder gewohnt, was aus Sicht der Justiz eine Überbelegung ist.
Die Landesbausparkassen (LBS) teilen in einer aktuellen Presseinformation mit, dass es bis zu einer gewissen Grenze die Privatsache eines Mieters ist, mit wie vielen Familienangehörigen er sich in seiner Wohnung aufhält – ob es also etwas enger zugeht oder jedem Mitbewohner viel Raum zugestanden wird. “Doch eines dürfen Mieter nicht tun: Es ist ihnen nicht gestattet, das Objekt überzubelegen”, heißt es in der LBS-Mitteilung unter Berufung auf ein aktuelles Urteil (Amtsgericht München, Aktenzeichen 415 C 3152/15).
In einem Münchner Fall war schon via Mietvertrag vereinbart worden, dass sich in einer 25-Quadratmeter-Einraumwohnung nur der Mieter und höchstens noch seine (Ehe-)Partnerin dauerhaft aufhalten dürften. Im Laufe der Zeit kamen allerdings zwei Kinder des Paares hinzu. Der Eigentümer kündigte mit dem Hinweis auf Überbelegung. Die Justiz sah es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso und verwies darauf, dass einem Erwachsenen beziehungsweise zwei Kindern im Alter bis zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen müssten. Das sei hier klar unterschritten.
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
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