Grundsätze für Immobilienwerbung

Makler müssen in Anzeigen über Energieverbrauch informieren

Die Wohnfläche im Mietvertrag
Die Wohnfläche im Mietvertrag

Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Dazu sind nun zwei juristische Grundsatzentscheidungen ergangen. Von der Deutschen Umwelthilfe werden die Urteile als Sieg für den Klimaschutz gewertet.

In einer aktuellen Pressemitteilung verweist die Deutsche Umwelthilfe (DUH) auf zwei Grundsatzentscheidungen für den Klimaschutz: Makler sind demnach bei der Werbung für Immobilien zur Angabe des Energieverbrauchs verpflichtet. Das bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in zwei Grundsatzentscheidungen (AZ: I-4 U 8/16 und AZ: I-4 U 137/15), die jetzt vorliegen  (siehe zum Beispiel hier).

Vorangegangen waren elf Landgerichtsentscheidungen, die die Rechtsauffassung der DUH bestätigten. Die jetzigen Grundsatzentscheidungen des OLG Hamm gehen auf Rechtsverfahren zurück, die die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation 2015 gegen zwei Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil diese in Werbeanzeigen keine Auskünfte zur Art des Energieausweises und zum Baujahr beziehungsweise zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung der angebotenen Immobilien erteilt hatten.

In der Pressemitteilung heißt es weiter, seit Mai 2014 müssten laut Energiesparverordnung (EnEV) in Immobilienanzeigen Angaben zum energetischen Zustand von Immobilien enthalten sein. Diese umfassten den Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes sowie das Baujahr und die Art des Energieausweises. „Die DUH überwacht seitdem stichprobenhaft, ob die neue Vorschrift eingehalten wird und leitet bei Missachtung rechtliche Schritte ein“, so die Pressemitteilung. Makler hatten vor Gericht in mehreren Verfahren eingewandt, dass die Verordnung für sie nicht gelte und sie für das Fehlen von Angaben nicht einstehen müssten.

Das OLG Hamm bestätigte demnach die Rechtsposition der DUH. Laut Gericht sei es für den Interessenten von besonderer Bedeutung, „möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten.“ Und weiter: „Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten (Anmerkung der DUH: gemeint ist der Makler) aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der Angaben (…) bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können.“

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sieht die Rechtsauffassung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt. „Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und schafft Rechtssicherheit auch für die Immobilienhändler. Die DUH wird weiter prüfen, ob die Informationspflichten eingehalten werden und Verstöße konsequent juristisch verfolgen. Diese Urteile korrigieren zudem die Umsetzung der europäischen Klimaschutzvorschrift durch die deutsche Bundesregierung.“

Rechtsanwältin Juliane Schütt, die die DUH in den Verfahren vertreten hat, erklärt: „Das OLG Hamm hat sich zu den Rechtsfragen der Maklerhaftung deutlich positioniert. Die Angaben zur energetischen Beschaffenheit sind laut OLG ‚wesentliche Informationen‘, die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen.“

Verantwortlich dafür, dass sich Anbieter von Immobilien an ihre Informationspflichten halten, sind die Bundesländer. Eine im Frühjahr 2016 von der DUH durchgeführte schriftliche Anfrage bei allen zuständigen Behörden macht jedoch deutlich, dass diese nicht wirkungsvoll prüfen, ob den potentiellen Mietern oder Käufern einer Wohnung oder eines Hauses Energieausweise vorgelegt werden. Schleswig-Holstein antwortete der DUH zum Beispiel: „Die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises ist keine vorrangige Aufgabe des Staates sondern des Verkäufers.“ Aus Rheinland-Pfalz hieß es: „Eine Prüfung von Werbeangeboten ist nicht sinnvoll.“ Und Hessen negierte gar seine eindeutige Verantwortung: „Die Gewährleistung der Aufnahme von Informationen zur energetischen Qualität in Immobilienanzeigen ist nicht Aufgabe der Landesbehörden.“

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, kritisiert: „Bund und Länder lassen die Verbraucher allein und weigern sich mehrheitlich mit fadenscheinigen Ausflüchten, um die Vorlage des Energieausweises nicht überprüfen zu müssen. Wir fordern die zuständigen Behörden deshalb auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und nicht weiter durch Untätigkeit die Energieeinsparverordnung zu untergraben.“

Die DUH hat zum Energieausweis auch ein Positionspapier veröffentlicht.

Foto: Pixabay/AJEL

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