Selbst dem sorgfältigsten Handwerker kann ein Missgeschick passieren. Welche Ansprüche haben in solchen Fällen die Auftraggeber? Wer muss für den Schaden gerade stehen? Ein kurzer Leitfaden.
Trotz größter Sorgfalt passiert auch Handwerkern mal ein Missgeschick: Beim Abbau fegt der Maler mit der Leiter die Lampe von der Decke, der Azubi verursacht mit dem Lötkolben Brandflecken auf dem Parkett oder der mit Dachdeckerarbeiten beauftragte Subunternehmer vergisst, die Regenschutz-Folie auf dem Dach ordentlich zu befestigen. In einer Pressemitteilung gibt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), Antworten: Nei der Auftragsvergabe schließen Handwerker und Auftraggeber demnach einen sogenannten Werkvertrag ab. „Der Vertrag verpflichtet den Handwerker, die vereinbarte Leistung zu erbringen, beispielsweise die alten Fenster auszutauschen. Dazu kommen aber nach Paragraph 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch auch noch sogenannte Nebenpflichten“, so Michaela Zientek.
Diese Pflichten beinhalten unter anderem, dass der Handwerker das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln muss. Das kann zum Beispiel heißen, dass er den hellen Teppichboden im Schlafzimmer sorgfältig abdecken muss, wenn er dort die Fenster austauscht. „Wer diese Pflichten durch eigene Schuld verletzt, macht sich schadenersatzpflichtig“, so die Pressemitteilung. Wenn etwa der Teppich nicht vollständig abgedeckt ist und bei dem Fensteraustausch Flecken entstehen, dann kann der Kunde von dem beauftragten Handwerksbetrieb Schadenersatz beanspruchen (§ 241 Abs. 2 BGB). Michaela Zientek: „Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach drei Jahren. Der Auftraggeber sollte sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, um ihn geltend zu machen, denn je länger er wartet, desto schwieriger wird es womöglich, vor Gericht etwas zu beweisen“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Daher sollte der Kunde auch darauf achten, Beweise zu sichern und zum Beispiel Fotos vom Schaden zu machen. Gerade bei größeren Schäden im Rahmen von Bauarbeiten kann es notwendig sein, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen. Den Schadenersatz sollte der Kunde baldmöglichst schriftlich beim Auftragnehmer einfordern.
Dabei ist der Unterschied zwischen einem Schaden und einem Mangel wichtig. „Ein Mangel ist ein Fehler in der vom Handwerker verrichteten Leistung, beispielsweise Tropfen an frisch lackierten Türrahmen“, erklärt die Juristin der D.A.S. Kommt es bei den Malerarbeiten aber zu Flecken an Möbeln oder Boden, weil diese nicht vollständig abgedeckt waren, dann hat der Handwerker einen Schaden verursacht. Liegt ein Mangel vor, muss der Kunde dem Auftragnehmer zunächst ein Recht auf Nachbesserung einräumen. Dieses Nachbesserungsrecht besteht bei einem Schaden nicht. Hier kann der Auftraggeber sofort den Betrag für die Beseitigung des Schadens einfordern.
Nicht immer kann der Handwerksmeister einen Auftrag alleine durchführen. Oft braucht er Unterstützung von Mitarbeitern oder Subunternehmern. Was passiert, wenn diese einen Schaden verursachen? An wen muss sich der Auftraggeber dann wenden? Dazu Michaela Zientek: „Ein Unternehmer haftet nach Paragraph 278 Bürgerliches Gesetzbuch gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrages verursacht werden.“ Für den betroffenen Kunden heißt das: Er richtet seine Ersatzansprüche an den Handwerksbetrieb, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat – unabhängig davon, ob der Lehrling einen Schaden verursacht oder der beauftragte Subunternehmer.
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